Schweigepflicht

Als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter im Gesundheitswesen sind Sie an die Schweigepflicht gebunden. Das, was Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt oder als Gesundheitsfachkraft anvertraut oder bekannt wird, dürfen Sie – auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus – nicht unbefugt offenbaren. Der Schweigepflicht unterliegen sämtliche Tatsachen, die den persönlichen Lebensbereich eines Menschen berühren und deren Geheimhaltung dem Schutz der Patientin bzw. des Patienten dient
(§ 203 Abs. 1 StGB). Zur Weitergabe von solchen Informationen bedürfen Sie einer Entbindung von der Schweigepflicht.

Ein Brechen der Schweigepflicht kann aber unter bestimmten Umständen gerechtfertigt oder sogar notwendig sein (siehe hierzu: Rechtfertigender Notstand, Anzeigenerstattung, Kindeswohlgefährdung).

Der Schweigepflicht entspricht das Zeugnisverweigerungsrecht auch gegenüber Gerichten (§§ 53 StPO 383 ZPO). Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt nur dann, wenn eine Entbindung von der Schweigepflicht durch die Patientin oder den Patienten jeweils aktuell stattgefunden hat.

Hat eine Pflegefachkraft den Verdacht auf Vernachlässigung oder Misshandlung und reichen die Interventionen des Pflegedienstes (z.B. Beratung, Schulung, Angebot weiterer Leistungen) nicht aus, die Gefahr zu beheben, so kann sie in der Wahrnehmung ihrer Garantenstellung auffällige oder ungeklärte Befunde an die Pflegekasse und in Hessen auch an die Hessische Betreuungs- und Pflegeaufsicht weitergeben. Erfolgt die Gewalt mutmaßlich durch die Betreuerin oder den Betreuer, dann auch an die Betreuungsstelle. Die Informationen sollten dann grundsätzlich objektiviert sein, in dem solche Befunde gut dokumentiert werden.

Ärztinnen und Ärzte als Sachverständige

Erfolgt eine Untersuchung im Auftrag von Polizei, Staatsanwaltschaft oder einem Gericht durch eine Ärztin oder einen Arzt als Sachverständigen, so wird die ärztliche Dokumentation Teil der Gerichtsakte. Hierüber müssen Sie vor Beginn der Untersuchung die Patientin oder den Patienten aufklären.

Die Dokumentation kann vor Gericht verlesen und als Beweis für ein Urteil verwertet werden, wenn es um den Vorwurf der einfachen Körperverletzung geht (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO) oder wenn die angeklagte Person, deren Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft einverstanden sind (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO).

Geht es aber beispielsweise um ein Sexualverbrechen, muss die Ärztin oder der Arzt als Zeugin oder Zeuge zu ihren bzw. seinen Feststellungen vor Gericht vernommen werden. Gem. § 53 StPO dürfen nur dann Angaben gemacht werden, wenn eine Schweigepflichtentbindung der Patientin bzw. des Patienten vorliegt.

Weitergabe der gerichtsverwertbaren Dokumentation

Die Anfertigung einer gerichtsverwertbaren Dokumentation mit der Einwilligung der Patientin oder des Patienten und die Aushändigung der Dokumentation an die betroffene Person verletzen die Schweigepflicht nicht. Die Zustimmung zur Anfertigung der gerichtsverwertbaren Dokumentation bedeutet aber noch keine Entbindung von der Schweigepflicht. Diese ist nur gültig, wenn sie aktuell erfolgt, z. B. wenn ein Gerichtsverfahren eröffnet wird.

Eine ärztliche Dokumentation sollte grundsätzlich nie an Dritte ausgehändigt werden, wenn dies nicht ausdrücklich in der Entbindung von der Schweigepflicht so vorgesehen ist. Besondere Vorsicht ist angezeigt, wenn Angehörige die Dokumentation sehen möchten. Dies kann im Fall von familiärer Gewalt und Partnergewalt unter Umständen eine neue Gefährdung auslösen.

Eine Kopie der vollständigen Dokumentation sollte immer in den ärztlichen Unterlagen verbleiben.

Überweisen oder Weiterleiten

Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber anderen Ärztinnen und Ärzten sowie den Familienangehörigen. Sind mehrere Ärztinnen oder Ärzte am Behandlungsprozess einer Patientin oder eines Patienten beteiligt, so sind diese untereinander von der Schweigepflicht entbunden, wenn das Einverständnis vorliegt oder dieses anzunehmen ist (§ 9 Abs. 4 MBO).

Wenn Sie an eine andere (Fach-)Ärztin bzw. einen anderen (Fach-)Arzt überweisen, vergewissern Sie sich bitte immer, ob die Patientin bzw. der Patient damit einverstanden ist, dass das Thema Gewalt als Ursache von Verletzungen und Beschwerden bei den Kolleginnen und Kollegen bekannt wird. Die Patientin bzw. der Patient muss auch zustimmen, wenn Sie mit einer Beratungs- oder Unterstützungsstelle Kontakt aufnehmen. Liegt das Einverständnis dafür nicht vor, raten Sie der betroffenen Person, selbst Kontakt aufzunehmen und geben Sie eine Telefonnummer, einen Flyer oder eine Visitenkarte mit.