Anzeigenerstattung

Nach § 138 StGB gibt es Fälle, in denen Sie verpflichtet sind, Anzeige zu erstatten. Dies gilt dann, wenn Sie glaubhaft von einer bevorstehenden Tat (Mord, Totschlag, Zwangsprostitution oder Menschenraub) zu einem Zeitpunkt erfahren, zu dem die Ausführung noch abgewendet werden kann. In diesem Fällen müssen Sie dies unverzüglich anzeigen. Erstatten Sie keine Anzeige, machen Sie sich nur dann nicht strafbar, wenn Sie ernsthafte Bemühungen zur Abwendung der Tat nachweisen können oder die Tat verhindern konnten (§ 139 StGB Abs. 3).

Zu besonderen Verpflichtungen, wenn Kinder Ihre Patientinnen und Patienten sind, siehe Kindeswohlgefährdung.

Gesetzesänderung

Seit dem 11. April 2017 gilt die Gesetzesänderung des §294a SGB V, die vom Bundestag beschlossen wurde. Diese beinhaltet die Abschaffung der ärztlichen Mitteilungspflicht in Fällen der häuslichen und sexuellen Gewalt, die bislang an die Zustimmung der Betroffenen gebunden war.