Unterstützung anbieten

An das regionale Hilfesystem weiterzuvermitteln, kann in Fällen von Gewalt ähnlich wichtig sein, wie ein fachärztliches Konsil bei speziellen Verletzungen.

Empfehlen Sie, Institutionen des Hilfesystems aufzusuchen oder nehmen Sie, mit Einwilligung der betroffenen Person, selbst Kontakt auf. Viele Beratungsstellen verfolgen einen proaktiven Ansatz. Dazu geben Sie mit Einverständnis der betroffenen Person deren Telefonnummer weiter. Wenn Sie häufig und über einen längeren Zeitraum mit potentiellen Opfern und Tätern in Kontakt sind (z.B. in der Pflege), können Sie in einem gewissen Umfang selbst Beratung und Unterstützung anbieten.

Wird eine weitere Beratung (zunächst) abgelehnt, so sollten Fragen des Ausmaßes einer weiteren Gefährdung und Fragen der persönlichen Sicherheit gestellt werden. Alleine dies ist eine Intervention, die dafür sorgen kann, dass sich Betroffene mehr um ihren Schutz kümmern.

Gefährdung analysieren

Handelt es sich um familiäre Gewalt oder Partnergewalt, ist es wichtig einzuschätzen, wie hoch die Gefährdung bei einer Rückkehr in das häusliche Umfeld ist. Folgende Fragen könnten dies erleichtern:

  • Wurden die Gewalttätigkeiten in der letzten Zeit häufiger oder schwerwiegender?
  • Gibt es Waffen im Haushalt?
  • Droht der gewalttätige Angehörige oder Partner mit Gewalt gegen die Patientin bzw. den Patienten, gegen sich selbst oder Dritte z.B. Kinder?
  • Bestehen bei der Patientin oder dem Patienten Suizidgedanken oder haben bereits einen Suizidversuch unternommen?

Wieners et al. 2012

Persönliche Sicherheit

Besprechen Sie mit den Betroffen, was zu tun ist, falls es zu einer neuen gewalttätigen Auseinandersetzung kommt:

  • "Wen können Sie wie und ggf. mit welchen Geheimcodes schnell verständigen?"
  • "Wie und wohin könnten Sie flüchten, falls es notwendig wird? Haben Sie eine Notfalltasche gepackt?"
  • "Wenn Sie sich schlecht fühlen, mit wem können Sie darüber sprechen?"
  • "Wenn Sie sich getrennt haben: Möchten Sie ein Kontaktverbot beantragen? Haben Sie Türschlösser ausgewechselt? Haben Sie Ihre Telefonnummer geändert?"

siehe auch: www.gewaltschutz.info

Opferentschädigung

Personen, die durch einen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen tätlichen Angriff oder bei dessen rechtmäßiger Abwehr eine schwerwiegende gesundheitliche Schädigung erlangt haben, können auf Antrag Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)) erhalten. Für den Nachweis des Zusammenhangs kann eine gerichtsfeste ärztliche Dokumentation entscheidend sein. In der Regel wird erwartet, dass die Polizei eingeschaltet wird. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich, wenn eine Strafanzeige für die betroffene Person unzumutbar ist. Die jeweils regional zuständige Versorgungsbehörde berät über das Verfahren und evtl. Versagensgründe. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die erste Liebe hat nicht nur rosa Wolken

Mehr Informationen zur Gewalt in den ersten Liebesbeziehungen finden Sie auf einer Webseite, die für Jugendliche konzipiert ist: Was geht ? Zu weit.

Warum Frauen nach Partnergewalt zurückkehren

  • Die Frau glaubt Beteuerungen, dass ab jetzt alles anders wird, wenn sie denn nur verzeihen kann und lässt sich von Zeichen seines guten Willens beeindrucken. Sie hat die Hoffnung auf eine harmonische Familie noch nicht aufgegeben und glaubt, dass er sich ändern kann.
  • Finanzielle Abhängigkeit, das Haus, die gemeinsame Firma, seine Schulden, für die sie gebürgt hat, scheinen die Rückkehr für sie alternativlos zu machen.
  • Ihr soziales Umfeld erwartet von ihr durchzuhalten und sie fürchtet die gesellschaftliche Ächtung, wenn sie ihn verlässt. Sie fühlt sich außerdem irgendwie mitschuldig, weil es ihr nicht gelingt, ihren Mann zu verändern.
  • Sie will ihren Kindern den Vater nicht wegnehmen und kann sich auch nicht vorstellen, wie sie mit den Kindern und ohne Geld zurechtkommen soll.
  • Die Trennung kann eine besonders gefährliche Situation sein, deswegen muss sie selbst entscheiden, wann sie dieses Risiko eingehen kann.

vgl. Ärztekammer Niedersachsen 2004